Impressum & AGB
Schmankerlland
Martina Freund
A- 3504 Stein an der Donau, Hans Plöckingerstrasse 10/11
Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich
ATU64661011
§ 1 Allgemeine Bedingungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgegenstehende
Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte,
Lieferung von Waren, Leistungen und für Reparaturen von Lieferungen
und Leistungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Insoweit die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegen zwingende Bestimmungen des Kosumentenschutzgesetzes verstoßen
sollten, gelten für den Konsumenten als Käufer/Auftraggeber/Besteller
die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Ein
Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine Bestellung
des Kunden schriftlich bestätigt. Die Kostenanschläge
und sonstige Angebotsunterlagen des Verkäufers bleiben Eigentum
desselben. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein dem
Verkäufer zu. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen
sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers zumutbar sind. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen
des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich,
wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden. Sollte
sich für den Verkäufer/Auftragnehmer nach Annahme des
Auftrages die Notwendigkeit ergeben, vereinbarte Bestellbedingungen
aus wichtigen Gründen abzuändern, kann diese Änderung
nur im Einvernehmen mit dem Käufer/Besteller/Auftraggeber
erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, steht es jedem
Vertragsteil frei, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass
dem Vertragspartner ein Schadenersatz- oder sonstiger Anspruch
gegen den Zurücktretenden erwächst.
Der Verkäufer nimmt Aufträge per Telefon, Telefax oder
E-Mail in der Zentrale oder in einer der Filialen oder über
den Internet-Onlineshop von Montag bis Freitag in der Zeit von
8.00 bis 17.00 Uhr entgegen. Die Bestellzeiten können vom
Verkäufer entsprechend den Angaben in Werbeaussendungen bzw.
Internet-Onlineshop von Zeit zu Zeit geändert werden. Sofern
Aufträge außerhalb der Bestellzeit eingehen, gelten
diese erst am Beginn der Bestellzeit am nächsten Werktag
als zugegangen. Bei Auftragserteilung hat der Kunde einen gewünschten
Liefertermin sowie einen allfälligen Ersatztermin zu nenne.
Der Kunde ist verpflichtet, zu diesen Terminen die ordnungsgemäße
Übernahme der bestellten Ware sicherzustellen. Die Annahme
von Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten.
Der Verkäufer behält sich vor, bei Überzeichnung
eines Produktes den Bestellern auch geringere Mengen zuzuteilen.
Die Preise sind in ihrer jetzigen Fassung bis auf Wiederruf gültig
§ 3 Preise
Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung.
Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die
Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Zusätzliche Kosten
für den Transport zum Aufstellungsort trägt jedenfalls
der Kunde. Kosten der Frachtversicherung und des Versandes ins
Ausland trägt ebenfalls der Kunde.
Für Lieferungen unter EUR 1.000,-- bleibt Versand per Nachnahme
vorbehalten.
Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern,
so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten des
Käufers. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als
drei Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung,
soferne eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.
Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am
Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und
Ausfuhrgebühren, sowie Währungsparitäten berechtigen
den Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Auftragnehmer/Verkäufer
nicht anerkannter Gegenforderungen des Käufers/Bestellers/Auftraggebers
ist nicht zulässig. Der Käufer/Besteller/Auftraggeber
ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen
oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche
die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen, Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche müssen vielmehr gesondert
geltend gemacht werden.
Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist
der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, alle Forderungen
gegenüber dem Käufer/Besteller/Auftraggeber ohne Rücksicht
auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig zu stellen.
Die in Preislisten oder Prospekten angegebenen Preise sind - soweit
nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes angegeben
ist - stets freibleibend. Für Nachbestellungen sind die Preise
unverbindlich.
§ 4 Lieferung, Leistung, Verzug, Unmöglichkeit
Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen
beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung; Datum der
Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu
leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv
oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet ist. Keinesfalls
beginnt die Lieferfrist vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten
der Bestellung oder der Ausführung. Lieferfristen gelten
mit rechtzeitiger Meldung der Lieferbereitschaft als eingehalten.
Alle Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt
eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen
sind vom Verkäufer nachzuweisen.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei
Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Arbeitskonflikten, Mobilisierung,
Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand,
Fehlen von Transportmitteln, bei allgemeinem Mangel an Versorgungsgütern,
Einschränkung des Energieverbrauches etc. Der Verkäufer
hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.
Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen
gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
Im Falle des Verzugs des Verkäufers kann der Kunde nach schriftlich
gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurücktreten. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der
Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen,
dass der Verkäufer bereits angearbeitete Produkte allenfalls
nicht anderweitig verwenden kann.
Wurde die vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers
nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche
Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten
Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten
Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können,
los sagen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung
der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht
verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug
durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde,
auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung
des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste,
und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte
und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer
zurück zu stellen. Andere Ansprüche des Käufers
gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte
Ware und Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung
nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers
verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag
zurück treten.Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann
der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem
berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er
für die Durchführung des Vertrages machen musste und
die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Ersatz
zu verlangen.
Bei vom Verkäufer zu vertretender Unmöglichkeit der
Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche
entstehen nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes
des Verkäufers.
Handelsübliche oder geringfügige, technisch bedingte
Abweichungen von Qualität, Quantität, Farbe, Größe,
des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Design stellen weder
Gewährleistungsmängel noch Nichterfüllung des Vertrages
dar.Der Verkäufer haftet nicht für geschmackliche, farbliche,
materialmäßige Übereinstimmung oder sonstige Übereinstimmungsmerkmale
von nachbestellter Ware. Entsprechendes gilt auch für nach
Muster bestellte Waren, soweit sich die Abweichungen in den handelsüblichen
und technischen Grenzen halten.Nachverkostung, Konsumation oder
begonnener Ver- oder Bearbeitung der Ware ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
Verschlechtern sich während der Durchführung eines(r)
Auftrages/Lieferung die Bonitätsauskünfte anerkannter
Gläubigerschutzverbände über den Besteller/Käufer,
so ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, zur Sicherung
seiner Verkaufs- und Werklohnforderungen zusätzliche Sicherheiten
zu fordern oder die Arbeiten/Lieferungen einzustellen. Beim Verkäufer
bestellte Ware ist innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung
vom Käufer abzuholen. Eine allfällige längere Lagerzeit
muss vereinbart und schriftlich auf dem Auftrag bzw. der Rechnung
erfasst und formuliert werden.Wird die Ware innerhalb dieser Frist
nicht abgeholt bzw. nicht übernommen, hat der Verkäufer
das Recht, entweder die Ware auf Gefahr des Käufers unter
Anrechnung einer Lagergebühr von 5% des Rechnungsbetrages
pro angefangenem Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu lagern und
auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder aber nach Setzung
einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware an einen anderen Kunden zu verkaufen, wobei in diesem
Fall der Käufer eine sofort fällige Manipulationsgebühr
von 10 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen
hat.
Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer/Besteller/Auftraggeber
weder zur Rückgängigmachung seines Auftrages, noch zu
Schadenersatzansprüchen, welcher Art auch immer, insbesondere
wegen Nichterfüllung oder Verzug.
Für den Fall der Vereinbarung von Liefer- und Ausführungsfristen
und daran gebundenen Konventionalstrafen trifft den Käufer/Besteller/Auftraggeber
die Beweislast dafür, dass Vorgewerke und sonstige Voraussetzungen
zeitgerecht fertiggestellt waren. Vereinbarte Konventionalstrafen
setzen für deren Auslösung und Rechtswirksamkeit jedenfalls
ausschließlich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Verkäufers/Auftragnehmers voraus. Ist der Käufer / Besteller
/ Auftraggeber mit der Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug,
so kann der Verkäufer die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen
bis zur vollständigen Bezahlung rückständiger Ansprüche
oder sonstiger Leistungen aufschieben; eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch nehmen; den ganzen oder noch offenen
Kaufpreis sofort fällig stellen; Verzugszinsen von 6 % über
dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens
jedoch 10 % per annum zuzüglich Umsatzsteuer dem Käufer
/ Besteller / Auftraggeber in Rechnung zu stellen, bei Nichteinhaltung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und
vom Käufer / Besteller / Auftraggeber entstandenen Mahn-
und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
dienen, zu begehren, wobei der Käufer / Besteller / Auftraggeber
sich insbesondere verpflichtet, die Vergütung eines eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen.
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab
Werk" verkauft.
Bei Verkauf "ab Werk" geht die Gefahr vom Verkäufer
auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur
Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer
den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware
verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen,
dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen
Maßnahmen treffen kann.
Bei Versendung geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer
mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte
Person über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung.
Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet,
wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Auf Wunsch
des Käufers verpflichtet sich der Verkäufer jedoch,
auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.
Von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes
obliegt die Reklamation gegenüber der Bahn oder einem anderen
Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen sind, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung,
spätestens bei Durchführung derselben und Übergabe
der Ware an den Käufer netto Kasse frei der Zahlstelle des
Verkäufers zu bezahlen. Bei Neukunden oder negativer Bonitätsprüfung
kann der Verkäufer Vorkasse oder Nachnahme verlangen. Reparaturen
sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schecks
werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach
ihrer Einlösung als Zahlung.
Der Kaufpreis ist gemäß Abs. 1. dieser Zahlungsbedingungen
spätestens bei Lieferung der Ware fällig. Dies gilt
auch bei Teillieferungen, bei denen der Kaufpreis für die
jeweils gelieferten Teilmengen zu bezahlen ist. Ist die Lieferung
mit Zustellung vereinbart, so werden die diesbezüglichen
Kosten und eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
gesondert verrechnet. Das Entgelt dafür wird ebenfalls bei
Lieferung der Ware fällig. Sofern der verrechnete Preis nicht
bei Lieferung voll bezahlt wird, ist der Überbringer der
Ware berechtigt, diese auf Kosten des Käufers wieder mitzunehmen.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Käufer nicht
zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines
angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages, wie dieser auf reklamierte
Lieferteile entfällt.
Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden,
ihre Fälligkeit tritt ebenfalls bei Übergabe der Ware
ein.
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen
zurück zu halten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung
des Vertrages bestehen und die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen
bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen
Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen noch offenen Kaufpreis
fällig stellen und
Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe
der dem Verkäufer berechneten Bankzinsen, mindestens aber
in Höhe von 5 % über dem Lombardsatz zu berechnen, wobei
diese Zinsen sofort zur Zahlung fällig werden. Gerät
der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung
bedarf es nicht. Verschlechtert sich die Vermögenslage des
Kunden in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung
entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.Der Kunde
hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte
Waren dem Verkäufer zurück zu stellen und ihm Ersatz
für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie
alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer
für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich
noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt,
die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Kunden zur Verfügung
zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises
zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
sind und bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
Für den Fall des Zahlungsverzuges auch mit nur einer Teilzahlung
(Rate) geht der Käufer/ Auftraggeber/Besteller sämtlicher
Begünstigungen aus getroffenen Skontovereinbarungen verlustig.
§ 7 Eigentumsvorbehalte und Vorausabtretung
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur
Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem
Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung. Dies gilt
auch im Falle der Verbindung/Vereinigung der Ware oder des Werkes
mit fremden oder eigenen Sachen/Liegenschaften des Kunden sowie
im Falle der Be- und Verarbeitung.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung
und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf den Eigentümer
hinweisen und den Verkäufer unverzüglich verständigen.
Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem Verkäufer
nicht gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum
im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zur übrigen Ware.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgt für den Verkäufer als Hersteller ohne den Verkäufer
zu verpflichten. Der Verkäufer erwirbt in diesem Falle Miteigentum
in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware
am Gesamtwert der neuen Ware.
Bei Zahlungsverzug, auch aus zukünftigen Lieferungen oder
Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf der
Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der
Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung eines Liefergegenstandes
durch den Verkäufer gelten nicht als Vertragsrücktritt.
Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur
Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Kunde ist im Rahmen seines
normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Der Verkäufer
kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen.Auf
Verlangen des Verkäufers erteilt der Kunde Auskunft über
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung
kann jederzeit offengelegt werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche
des Verkäufers um mehr als 20 %, gibt der Verkäufer
auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit
frei. Liegt ein Zahlungsverzug auf Seiten des Käufers/Bestellers/Auftraggebers
vor, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, zur Sicherung
seiner Ansprüche alle auch zufällig in seiner Verwahrung
befindlichen Sachen des Auftraggebers/Bestellers/Käufers
zurückzubehalten und sich nach den Regeln des gesetzlichen
Pfandes zu befriedigen.
§ 8 Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständig oder unrichtiger Lieferungen
oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 14
Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt
nur dann möglich, wenn der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch
des Kunden anerkannt hat. Die Geltendmachung auch von berechtigten
Mängelansprüchen durch den Kunden unterbricht oder hemmt
nicht den Lauf der Gewährleistungspflicht im übrigen.
Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung erfolgt
die Gewährleistung des Kaufgegenstandes, Werkes nach Wahl
des Auftragnehmers/Verkäufers durch Verbesserung des Kaufgegenstandes
oder Ersatz der mangelhaften Teile oder Gutschrift. Ansprüche
auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Die Rücksendung
der Ware in das Werk des Verkäufers/Auftragnehmers bedarf
des vorherigen beiderseitigen Einverständnisses und hat frachtfrei
zu geschehen.
Der Käufer/Besteller/Auftraggeber verzichtet ausdrücklich
auf die Geltendmachung eines infolge Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes
verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere
eines dadurch bedingten Gewinn- oder Verdienstentganges. Ausgeschlossen
von der Gewährleistung sind Beschädigungen am Werk/Kaufobjekt,
die auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen
sind.
§ 9 Gewährleistung
Für nicht unerhebliche Mängel im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
wird nach Wahl des Verkäufers Gewähr geleistet durch
Nachbesserung oder Ersatz gegen mangelfreie Leistung. Ansprüche
auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht
oder wegen Verzuges in der Nachbesserung sind ausgeschlossen.
Erst in diesen Fällen kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist wandeln oder mindern.
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle die Gebrauchsfähigkeit
beeinträchtigenden Mängel zu beheben, die auf einem
Fehler des Materials oder der Ausführung beruhen. Diese Verpflichtung
besteht nur für solche Mängel, die während eines
Zeitraumes von 6 Monaten bei einschichtigem und innerhalb von
3 Monaten bei mehrschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
bzw. ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Leistung aufgetreten
sind. Der Kunde muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich
die aufgetretenen Mängel bekannt geben. Der so unterrichtete
Verkäufer muss, wenn die Mängel von ihm zu beheben sind,
nach seiner Wahl: die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
sich die mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
zurück senden zu lassen, um den Mangel im Werk zu beheben;
die mangelhafte Ware ersetzen; die mangelhaften Teile ersetzen.
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate seit Anlieferung beim Kunden bei einschichtigem
Betrieb und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb. Bei Erbringung
der Leistung oder Installation durch den Verkäufer beginnt
die Frist mit der Betriebsbereitschaft. Eine Verlängerung
der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung
nicht ein. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder erfüllt
er seine Mitwirkungspflichten nicht, beginnt die Gewährleistungsfrist
mit dem Annahmeverzug bzw. 1 Monat nach Erklärung der Liefer-
oder Leistungsbereitschaft durch den Verkäufer. Mängelrügen
sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Nach Wahl
des Verkäufers sind die beanstandeten Lieferungen oder Leistungen
beim Verkäufer oder beim Kunden zur Prüfung bereitzuhalten.
Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne schriftliche
Einwilligung des Verkäufers der Liefergegenstand unsachgemäß
benützt oder verändert wird, es sei denn, der Mangel
bestand nachweislich bereits bei der Übergabe.
Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden,
beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der
Gewährleistungspflicht, wie er zwischen dem Verkäufer
und dem Unterlieferanten besteht. Die Gewähr geht nach Wahl
des Verkäufers auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten
Teile oder Geräte. Bei endgültigem Fehlschlag von Nachbesserungen
oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder
Minderung. Im Bereich der Wirksamkeit des Konsumentenschutzgesetzes
gilt bei Kauf/Lieferung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist
von 1 Jahr vereinbart.
§ 10 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Als zugesicherte Eigenschaften gilt nur, was ausdrücklich
mit einem hiezu bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers
als solche vereinbart wurde. Soferne eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit
der Ware betraf, beschränken die Gewährleistungsansprüche
des Kunden sich auf Nachbesserung, bei deren endgültigem
Fehlschlagen auf Wandlung oder Minderung.
Für den Ersatz weitergehender Schäden haftet der Verkäufer
nur, wenn eine entsprechende schriftliche Zusicherung seitens
des Verkäufers vorliegt, die erkennbar Schutz vor eben diesen
Schäden bezweckt.
Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall
dem Verkäufer zur Schadensminderung die Nachbesserung zu
gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen
des Verkäufers zu verhalten.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für
die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen
und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht
für Mängel, die allenfalls auf schlechter Aufbewahrung,
schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
ausgeführten Änderungen durch eine andere Person als
den Verkäufer oder dessen Beauftragten oder auf normalem
Verbrauch beruhen Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von
Rezepten und Angaben des Kunden angefertigt, so erstreckt sich
die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit des
Rezeptes, sondern darauf, dass die Ausführungen gemäß
den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat in diesen Fällen
den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten
schad- und klaglos zu halten.
§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei
Vertragsschluss haftet der Verkäufer nur, wenn ihm oder seinen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden,
Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer
dem Kunden keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen
von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht
Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für
Gewinnentgang, sofern es sich nicht aus den Umständen des
Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobes
Verschulden zur Last fällt.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von
Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des
Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes
- insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen
- und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Bei
leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird, soferne
nicht überhaupt ein Haftungsausschluss Anwendung findet,
der Schadenersatz bei einer Auftragssumme bis zu EUR 10.000,--
auf maximal EUR 500,-- und bei einer Auftragssumme über EUR
10.000,-- auf bis zu 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal mit
EUR 10.000,-- begrenzt.
Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel an
Lieferungen und/oder Leistungen müssen - sollte der Mangel
durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden
- innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten
Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden,
andernfalls die Ansprüche erlöschen. Die persönliche
Haftung von Angestellten des Verkäufers, die als Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
§ 12 Schutzrechte
Der Verkäufer stellt den Kunden von allen rechtskräftig
festgestellten oder mit der Zustimmung des Verkäufers vergleichsweise
geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete
Verstoß eines gelieferten Produktes oder Leistung gegen
ein Patent oder anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hiefür
ist, dass der Kunde den Verkäufer von allen gegen ihn erhobenen
Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich
in Kenntnis setzt, dem Verkäufer die Befugnis zur selbständigen
Führung und Beendigung des Rechtsstreites erteilt und den
Verkäufer angemessen unterstützt. Der Verkäufer
kann nach eigener Wahl dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt
weiter zu benützen oder das Produkt auszutauschen oder so
verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt
oder auch
falls die vorstehenden Maßnahmen für den Verkäufer
zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich
sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungssätzen
geminderten Wert gutschreiben. Eine Haftung des Verkäufers
für derartige Schutzrechte besteht nur dann, wenn die Ware
oder Leistung nicht vom Verkäufer aufgrund von Angaben und
Rezepten des Kunden angefertigt wurde. In all diesen Fällen
hat der Kunde den Verkäufer bei allfälliger Verletzung
von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem
Kunden im Falle von Schutzrechtsverletzungen nicht zu
§ 13 Abschließende Bedingungen
Die Vertragsrechte des Kunden sind ohne Zustimmung des Verkäufers
nicht übertragbar.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame
Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst
nahekommen.
Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich
des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung
seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des
Vertrages erforderlich sind.
Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen
haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich verbrieft
und sowohl vom Verkäufer wie auch vom Kunden bestätigt
wurden.
Ein Verzicht einer der Vertragspartner auf irgend eine Vorschrift
oder Bedingung in einem bestimmten Fall kann nicht als Verzicht
auf diese Vorschrift oder Bedingungen in der Zukunft angesehen
oder ausgelegt werden oder als Ermächtigung, diese Vorschriften
oder Bedingungen zu brechen, gleichgültig ob der zukünftige
Fall gleicher oder ähnlicher oder anderer Art ist.
Alle Benachrichtigungen, Einverständniserklärungen,
Ansuchen, Anweisungen, Genehmigungen und sonstige Mitteilungen,
die in diesen Vertragsbedingungen festgelegt worden sind oder
irgendwelche Rechtsvorgänge im Bezug auf diese Vertragsbedingungen
gelten als rechtsgültig vorgenommen, gemacht oder gestellt,
wenn sie schriftlich fixiert und persönlich übergeben
oder dem Vertragspartner an seine bekanntgegebene Anschrift zugesandt
worden sind oder an eine derartige Anschrift, wie diese von einem
Vertragspartner von Zeit zu Zeit dem anderen Vertragspartner angegeben
wird, aufgegeben worden sind. Mitteilungen zum Vertragsverhältnis
werden in deutscher Sprache verfasst. Benachrichtigungen im Sinne
der Allgemeinen Vertragsbestimmungen werden an die dem Vertragspartner
jeweils bekanntgegebene Adresse eingeschrieben aufgegeben oder
persönlich übergeben. Es wird angenommen, dass Nachrichten
innerhalb von 3 Wochen nach der Absendung in den Händen des
jeweiligen Empfängers sind. Solange keine neue Anschrift
dem jeweiligen Vertragspartner bekanntgegeben worden ist, gilt
die zuletzt bekanntgegebene Anschrift als gültig.
Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferungen
gesprochen wird, so gelten die zugrunde liegenden Vereinbarungen
auch für Leistungen des Verkäufers.
Der Käufer stimmt zu, dass die im Kaufvertrag angeführten
und bei der Registrierung bekannt gegebenen Daten über ihn
unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert
und verarbeitet werden. Diese Daten werden zur Erfüllung
von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
und der Kundenpflege verwendet.
Der Käufer nimmt weiters zur Kenntnis, dass aufgrund der
bestehenden Geschäftsverbindung seitens des Verkäufers
Nachrichten an ihn per Telefax, E-Mail oder Post übermittelt
werden.
§ 14 Erfüllungsort - Gerichtsstand
Alle Fragen im Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner
und deren Wirksamkeit, sowie die Auslegung des abgeschlossenen
Vertrages unterliegen dem Österreichischen Recht und den
Österreichischen Gesetzen.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie
für alle Streitigkeiten, die sich aufgrund der Geschäftsverbindung
der beiden Vertragspartner ergeben könnten, wird das sachlich
zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers als örtlich
zuständig vereinbart.
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