Impressum & AGB

 

Schmankerlland
Martina Freund
A- 3504 Stein an der Donau, Hans Plöckingerstrasse 10/11
Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich

ATU64661011

§ 1 Allgemeine Bedingungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, Lieferung von Waren, Leistungen und für Reparaturen von Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Insoweit die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende Bestimmungen des Kosumentenschutzgesetzes verstoßen sollten, gelten für den Konsumenten als Käufer/Auftraggeber/Besteller die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt. Die Kostenanschläge und sonstige Angebotsunterlagen des Verkäufers bleiben Eigentum desselben. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein dem Verkäufer zu. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden. Sollte sich für den Verkäufer/Auftragnehmer nach Annahme des Auftrages die Notwendigkeit ergeben, vereinbarte Bestellbedingungen aus wichtigen Gründen abzuändern, kann diese Änderung nur im Einvernehmen mit dem Käufer/Besteller/Auftraggeber erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, steht es jedem Vertragsteil frei, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatz- oder sonstiger Anspruch gegen den Zurücktretenden erwächst.
Der Verkäufer nimmt Aufträge per Telefon, Telefax oder E-Mail in der Zentrale oder in einer der Filialen oder über den Internet-Onlineshop von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr entgegen. Die Bestellzeiten können vom Verkäufer entsprechend den Angaben in Werbeaussendungen bzw. Internet-Onlineshop von Zeit zu Zeit geändert werden. Sofern Aufträge außerhalb der Bestellzeit eingehen, gelten diese erst am Beginn der Bestellzeit am nächsten Werktag als zugegangen. Bei Auftragserteilung hat der Kunde einen gewünschten Liefertermin sowie einen allfälligen Ersatztermin zu nenne. Der Kunde ist verpflichtet, zu diesen Terminen die ordnungsgemäße Übernahme der bestellten Ware sicherzustellen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten. Der Verkäufer behält sich vor, bei Überzeichnung eines Produktes den Bestellern auch geringere Mengen zuzuteilen. Die Preise sind in ihrer jetzigen Fassung bis auf Wiederruf gültig
§ 3 Preise
Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Zusätzliche Kosten für den Transport zum Aufstellungsort trägt jedenfalls der Kunde. Kosten der Frachtversicherung und des Versandes ins Ausland trägt ebenfalls der Kunde.
Für Lieferungen unter EUR 1.000,-- bleibt Versand per Nachnahme vorbehalten.
Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten des Käufers. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als drei Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung, soferne eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.
Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, sowie Währungsparitäten berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Auftragnehmer/Verkäufer nicht anerkannter Gegenforderungen des Käufers/Bestellers/Auftraggebers ist nicht zulässig. Der Käufer/Besteller/Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche müssen vielmehr gesondert geltend gemacht werden.
Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Käufer/Besteller/Auftraggeber ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig zu stellen.
Die in Preislisten oder Prospekten angegebenen Preise sind - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes angegeben ist - stets freibleibend. Für Nachbestellungen sind die Preise unverbindlich.
§ 4 Lieferung, Leistung, Verzug, Unmöglichkeit
Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung; Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet ist. Keinesfalls beginnt die Lieferfrist vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung oder der Ausführung. Lieferfristen gelten mit rechtzeitiger Meldung der Lieferbereitschaft als eingehalten. Alle Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind vom Verkäufer nachzuweisen.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Arbeitskonflikten, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, bei allgemeinem Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches etc. Der Verkäufer hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.
Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
Im Falle des Verzugs des Verkäufers kann der Kunde nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Produkte allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
Wurde die vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, los sagen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurück zu stellen. Andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware und Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurück treten.Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Ersatz zu verlangen.
Bei vom Verkäufer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche entstehen nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes des Verkäufers.
Handelsübliche oder geringfügige, technisch bedingte Abweichungen von Qualität, Quantität, Farbe, Größe, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Design stellen weder Gewährleistungsmängel noch Nichterfüllung des Vertrages dar.Der Verkäufer haftet nicht für geschmackliche, farbliche, materialmäßige Übereinstimmung oder sonstige Übereinstimmungsmerkmale von nachbestellter Ware. Entsprechendes gilt auch für nach Muster bestellte Waren, soweit sich die Abweichungen in den handelsüblichen und technischen Grenzen halten.Nachverkostung, Konsumation oder begonnener Ver- oder Bearbeitung der Ware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Verschlechtern sich während der Durchführung eines(r) Auftrages/Lieferung die Bonitätsauskünfte anerkannter Gläubigerschutzverbände über den Besteller/Käufer, so ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, zur Sicherung seiner Verkaufs- und Werklohnforderungen zusätzliche Sicherheiten zu fordern oder die Arbeiten/Lieferungen einzustellen. Beim Verkäufer bestellte Ware ist innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung vom Käufer abzuholen. Eine allfällige längere Lagerzeit muss vereinbart und schriftlich auf dem Auftrag bzw. der Rechnung erfasst und formuliert werden.Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgeholt bzw. nicht übernommen, hat der Verkäufer das Recht, entweder die Ware auf Gefahr des Käufers unter Anrechnung einer Lagergebühr von 5% des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu lagern und auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder aber nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an einen anderen Kunden zu verkaufen, wobei in diesem Fall der Käufer eine sofort fällige Manipulationsgebühr von 10 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen hat.
Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer/Besteller/Auftraggeber weder zur Rückgängigmachung seines Auftrages, noch zu Schadenersatzansprüchen, welcher Art auch immer, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Verzug.
Für den Fall der Vereinbarung von Liefer- und Ausführungsfristen und daran gebundenen Konventionalstrafen trifft den Käufer/Besteller/Auftraggeber die Beweislast dafür, dass Vorgewerke und sonstige Voraussetzungen zeitgerecht fertiggestellt waren. Vereinbarte Konventionalstrafen setzen für deren Auslösung und Rechtswirksamkeit jedenfalls ausschließlich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers/Auftragnehmers voraus. Ist der Käufer / Besteller / Auftraggeber mit der Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so kann der Verkäufer die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur vollständigen Bezahlung rückständiger Ansprüche oder sonstiger Leistungen aufschieben; eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; den ganzen oder noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen; Verzugszinsen von 6 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 10 % per annum zuzüglich Umsatzsteuer dem Käufer / Besteller / Auftraggeber in Rechnung zu stellen, bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Käufer / Besteller / Auftraggeber entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, zu begehren, wobei der Käufer / Besteller / Auftraggeber sich insbesondere verpflichtet, die Vergütung eines eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen.
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab Werk" verkauft.
Bei Verkauf "ab Werk" geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
Bei Versendung geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung.
Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet sich der Verkäufer jedoch, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.
Von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber der Bahn oder einem anderen Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen sind, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung, spätestens bei Durchführung derselben und Übergabe der Ware an den Käufer netto Kasse frei der Zahlstelle des Verkäufers zu bezahlen. Bei Neukunden oder negativer Bonitätsprüfung kann der Verkäufer Vorkasse oder Nachnahme verlangen. Reparaturen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Der Kaufpreis ist gemäß Abs. 1. dieser Zahlungsbedingungen spätestens bei Lieferung der Ware fällig. Dies gilt auch bei Teillieferungen, bei denen der Kaufpreis für die jeweils gelieferten Teilmengen zu bezahlen ist. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so werden die diesbezüglichen Kosten und eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Das Entgelt dafür wird ebenfalls bei Lieferung der Ware fällig. Sofern der verrechnete Preis nicht bei Lieferung voll bezahlt wird, ist der Überbringer der Ware berechtigt, diese auf Kosten des Käufers wieder mitzunehmen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages, wie dieser auf reklamierte Lieferteile entfällt.
Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden, ihre Fälligkeit tritt ebenfalls bei Übergabe der Ware ein.
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurück zu halten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und
Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der dem Verkäufer berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem Lombardsatz zu berechnen, wobei diese Zinsen sofort zur Zahlung fällig werden. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.Der Kunde hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurück zu stellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Kunden zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind und bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
Für den Fall des Zahlungsverzuges auch mit nur einer Teilzahlung (Rate) geht der Käufer/ Auftraggeber/Besteller sämtlicher Begünstigungen aus getroffenen Skontovereinbarungen verlustig.
§ 7 Eigentumsvorbehalte und Vorausabtretung
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung. Dies gilt auch im Falle der Verbindung/Vereinigung der Ware oder des Werkes mit fremden oder eigenen Sachen/Liegenschaften des Kunden sowie im Falle der Be- und Verarbeitung.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf den Eigentümer hinweisen und den Verkäufer unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller ohne den Verkäufer zu verpflichten. Der Verkäufer erwirbt in diesem Falle Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware am Gesamtwert der neuen Ware.
Bei Zahlungsverzug, auch aus zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf der Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Vertragsrücktritt. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Der Verkäufer kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen.Auf Verlangen des Verkäufers erteilt der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche des Verkäufers um mehr als 20 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit frei. Liegt ein Zahlungsverzug auf Seiten des Käufers/Bestellers/Auftraggebers vor, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, zur Sicherung seiner Ansprüche alle auch zufällig in seiner Verwahrung befindlichen Sachen des Auftraggebers/Bestellers/Käufers zurückzubehalten und sich nach den Regeln des gesetzlichen Pfandes zu befriedigen.
§ 8 Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständig oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur dann möglich, wenn der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch des Kunden anerkannt hat. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelansprüchen durch den Kunden unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistungspflicht im übrigen.
Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung erfolgt die Gewährleistung des Kaufgegenstandes, Werkes nach Wahl des Auftragnehmers/Verkäufers durch Verbesserung des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile oder Gutschrift. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Die Rücksendung der Ware in das Werk des Verkäufers/Auftragnehmers bedarf des vorherigen beiderseitigen Einverständnisses und hat frachtfrei zu geschehen.
Der Käufer/Besteller/Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines infolge Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere eines dadurch bedingten Gewinn- oder Verdienstentganges. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Beschädigungen am Werk/Kaufobjekt, die auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
§ 9 Gewährleistung
Für nicht unerhebliche Mängel im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges wird nach Wahl des Verkäufers Gewähr geleistet durch Nachbesserung oder Ersatz gegen mangelfreie Leistung. Ansprüche auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht oder wegen Verzuges in der Nachbesserung sind ausgeschlossen. Erst in diesen Fällen kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wandeln oder mindern.
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel zu beheben, die auf einem Fehler des Materials oder der Ausführung beruhen. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 6 Monaten bei einschichtigem und innerhalb von 3 Monaten bei mehrschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Leistung aufgetreten sind. Der Kunde muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt geben. Der so unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel von ihm zu beheben sind, nach seiner Wahl: die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; sich die mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurück senden zu lassen, um den Mangel im Werk zu beheben; die mangelhafte Ware ersetzen; die mangelhaften Teile ersetzen. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate seit Anlieferung beim Kunden bei einschichtigem Betrieb und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb. Bei Erbringung der Leistung oder Installation durch den Verkäufer beginnt die Frist mit der Betriebsbereitschaft. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder erfüllt er seine Mitwirkungspflichten nicht, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Annahmeverzug bzw. 1 Monat nach Erklärung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft durch den Verkäufer. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Nach Wahl des Verkäufers sind die beanstandeten Lieferungen oder Leistungen beim Verkäufer oder beim Kunden zur Prüfung bereitzuhalten.
Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Liefergegenstand unsachgemäß benützt oder verändert wird, es sei denn, der Mangel bestand nachweislich bereits bei der Übergabe.
Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Gewährleistungspflicht, wie er zwischen dem Verkäufer und dem Unterlieferanten besteht. Die Gewähr geht nach Wahl des Verkäufers auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Bei endgültigem Fehlschlag von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. Im Bereich der Wirksamkeit des Konsumentenschutzgesetzes gilt bei Kauf/Lieferung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist von 1 Jahr vereinbart.
§ 10 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Als zugesicherte Eigenschaften gilt nur, was ausdrücklich mit einem hiezu bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers als solche vereinbart wurde. Soferne eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit der Ware betraf, beschränken die Gewährleistungsansprüche des Kunden sich auf Nachbesserung, bei deren endgültigem Fehlschlagen auf Wandlung oder Minderung.
Für den Ersatz weitergehender Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn eine entsprechende schriftliche Zusicherung seitens des Verkäufers vorliegt, die erkennbar Schutz vor eben diesen Schäden bezweckt.
Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall dem Verkäufer zur Schadensminderung die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen des Verkäufers zu verhalten.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die allenfalls auf schlechter Aufbewahrung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten oder auf normalem Verbrauch beruhen Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Rezepten und Angaben des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit des Rezeptes, sondern darauf, dass die Ausführungen gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsschluss haftet der Verkäufer nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Kunden keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern es sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird, soferne nicht überhaupt ein Haftungsausschluss Anwendung findet, der Schadenersatz bei einer Auftragssumme bis zu EUR 10.000,-- auf maximal EUR 500,-- und bei einer Auftragssumme über EUR 10.000,-- auf bis zu 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal mit EUR 10.000,-- begrenzt.
Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel an Lieferungen und/oder Leistungen müssen - sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden - innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Die persönliche Haftung von Angestellten des Verkäufers, die als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
§ 12 Schutzrechte
Der Verkäufer stellt den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder mit der Zustimmung des Verkäufers vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes oder Leistung gegen ein Patent oder anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hiefür ist, dass der Kunde den Verkäufer von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, dem Verkäufer die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreites erteilt und den Verkäufer angemessen unterstützt. Der Verkäufer kann nach eigener Wahl dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benützen oder das Produkt auszutauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder auch
falls die vorstehenden Maßnahmen für den Verkäufer zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungssätzen geminderten Wert gutschreiben. Eine Haftung des Verkäufers für derartige Schutzrechte besteht nur dann, wenn die Ware oder Leistung nicht vom Verkäufer aufgrund von Angaben und Rezepten des Kunden angefertigt wurde. In all diesen Fällen hat der Kunde den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden im Falle von Schutzrechtsverletzungen nicht zu
§ 13 Abschließende Bedingungen
Die Vertragsrechte des Kunden sind ohne Zustimmung des Verkäufers nicht übertragbar.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.
Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich verbrieft und sowohl vom Verkäufer wie auch vom Kunden bestätigt wurden.
Ein Verzicht einer der Vertragspartner auf irgend eine Vorschrift oder Bedingung in einem bestimmten Fall kann nicht als Verzicht auf diese Vorschrift oder Bedingungen in der Zukunft angesehen oder ausgelegt werden oder als Ermächtigung, diese Vorschriften oder Bedingungen zu brechen, gleichgültig ob der zukünftige Fall gleicher oder ähnlicher oder anderer Art ist.
Alle Benachrichtigungen, Einverständniserklärungen, Ansuchen, Anweisungen, Genehmigungen und sonstige Mitteilungen, die in diesen Vertragsbedingungen festgelegt worden sind oder irgendwelche Rechtsvorgänge im Bezug auf diese Vertragsbedingungen gelten als rechtsgültig vorgenommen, gemacht oder gestellt, wenn sie schriftlich fixiert und persönlich übergeben oder dem Vertragspartner an seine bekanntgegebene Anschrift zugesandt worden sind oder an eine derartige Anschrift, wie diese von einem Vertragspartner von Zeit zu Zeit dem anderen Vertragspartner angegeben wird, aufgegeben worden sind. Mitteilungen zum Vertragsverhältnis werden in deutscher Sprache verfasst. Benachrichtigungen im Sinne der Allgemeinen Vertragsbestimmungen werden an die dem Vertragspartner jeweils bekanntgegebene Adresse eingeschrieben aufgegeben oder persönlich übergeben. Es wird angenommen, dass Nachrichten innerhalb von 3 Wochen nach der Absendung in den Händen des jeweiligen Empfängers sind. Solange keine neue Anschrift dem jeweiligen Vertragspartner bekanntgegeben worden ist, gilt die zuletzt bekanntgegebene Anschrift als gültig.
Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferungen gesprochen wird, so gelten die zugrunde liegenden Vereinbarungen auch für Leistungen des Verkäufers.
Der Käufer stimmt zu, dass die im Kaufvertrag angeführten und bei der Registrierung bekannt gegebenen Daten über ihn unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Kundenpflege verwendet.
Der Käufer nimmt weiters zur Kenntnis, dass aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung seitens des Verkäufers Nachrichten an ihn per Telefax, E-Mail oder Post übermittelt werden.
§ 14 Erfüllungsort - Gerichtsstand
Alle Fragen im Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und deren Wirksamkeit, sowie die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages unterliegen dem Österreichischen Recht und den Österreichischen Gesetzen.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie für alle Streitigkeiten, die sich aufgrund der Geschäftsverbindung der beiden Vertragspartner ergeben könnten, wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers als örtlich zuständig vereinbart.

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